Hälssen & Lyon Teekatalog - Katalog - Seite 56
A L L G E M E I N E V E R K AU F S - U N D L I E F E R U N G S B E D I N G U N G E N
S TA N D: J U L I 2 02 2
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Allgemeine Lieferbedingungen“) gelten ab dem 22. Juli 2022 für alle Lieferungen durch die Hälssen & Lyon GmbH, wenn der
Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Hälssen & Lyon GmbH wird im Folgenden als „Verkäufer“ bezeichnet. Die Kunden des Verkäufers werden im Folgenden als „Käufer“ bezeichnet.
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Mit einer Bestellung beim Verkäufer erkennt der Käufer diese Allgemeinen Lieferbedingungen an.
1.2 Von diesen Lieferbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch
nicht durch Schweigen oder vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgeblich.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax)
abzugeben.
1.5 Die allgemeinen Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für
alle künftigen Verträge über den Verkauf unserer Ware mit demselben Käufer,
ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer Allgemeinen Lieferbedingungen werden wir den Käufer in
diesem Fall unverzüglich informieren.
2. BESTELLVORGANG UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Alle Angebote erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt wird.
2.2 Kaufverträge über Produkte des Verkäufers kommen erst durch die Bestellung
des Käufers und deren Annahme durch den Verkäufer zustande.
2.3 Bestellungen werden von uns durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung
der Ware – oder bei Vorkasse – Rechnungsstellung angenommen. Eine elektronische Bestätigung des Zugangs der Bestellung stellt keine Annahme dar. Durch
Annahme von Lieferungen erklärt sich der Käufer mit unseren Allgemeinen Lieferbedingungen einverstanden.
3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an den Käufer FCA INCOTERMS 2010 an dem jeweils in der Auftragsbestätigung von uns bezeichnetem Lager.
3.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden wir die für eine Einfuhr der Rohware in
das Gebiet der Europäischen Union erforderliche Einfuhrlizenz oder Einfuhrerklärung einholen.
3.3 Bei unserer Ware handelt es sich um Naturprodukte, deren Gewicht sich aufgrund äußerer Umwelteinflüsse, z.B. Feuchtigkeit, während des Transports verändern kann. Für die von uns bei Vertragsschluss berechnete Gewichtsangabe
ist das am Lager festgestellte Gewicht maßgeblich. Bei einer danach eintretenden Abweichung von bis zu 5% nach oben oder unten sind Ansprüche des Käufers nach Klausel 6. ausgeschlossen.
4. LIEFERFRIST, VERZÖGERUNG DER LEISTUNG
4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem
Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Käufers (z.B. rechtzeitiger Eingang
von Genehmigungen).
4.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den
Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,
neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist
nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die
nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns noch unseren
Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung
nicht verpflichtet sind.
4.3 Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Käufer keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch
gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), sind
wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Käufer die Zahlung bewirkt
oder Sicherheit für sie geleistet hat (§ 321 BGB). Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von
12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwerts) pro vollendeter
Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts
der verspätet gelieferten Ware verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
als vorstehende Pauschale entstanden ist.
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4.5 Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Für den Rücktritt des Käufers wegen
Verzögerung der Leistung gilt im Übrigen Klausel 8.4.
5. ANNAHMEVERZUG
5.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises
(Lieferwerts) pro vollendeter Kalenderwoche des Annahmeverzugs, beginnend
mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, höchstens jedoch 10% des Lieferwerts bei endgültiger
Nichtabnahme.
5.2 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ersatzansprüche
anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt
kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.3 Sind Teillieferungen für den Käufer zumutbar, können diese erfolgen und in
Rechnung gestellt werden.
6. MÄNGELANSPRÜCHE DES KÄUFERS
6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Wir stehen dafür ein, dass unsere Ware den anwendbaren europäischen Vorschriften entspricht, sofern uns mitgeteilt wurde, dass sie für den europäischen
Markt bestimmt ist. Anderenfalls gilt die zwischen den Parteien vereinbarte
Beschaffenheit.
6.3 Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei (2)
Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel
innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der
Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
6.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt,
einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.5 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere auf unser Verlangen eine Probe der beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben.
6.6 Soweit sich die Mängelanzeige auf die Überschreitung der geltenden gesetzlichen Anforderungen für das Naturprodukt Tee bezieht, insbesondere bezogen
auf Pestizidwerte und mikrobiologische Anforderungen, ist für das endgültige Vorliegen eines Mangels, allein die Analyse an einer repräsentativen Probe
maßgeblich. Die Analyse muss durch ein akkreditiertes Laboratorium, welches
Mitglied im Arbeitskreis Qualitätssicherung des Deutschen Teeverbandes e.V.
ist, erfolgen. Die Analyse basiert
(a) auf den Anforderungen/Verfahren, die in dem vom Deutschen Teeverband
e.V. in Zusammenarbeit mit der European Tea Association (E.T.C.) erarbeiteten
„Code of Practice“ in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind und
(b) den Richtlinien der Tea & Herbal Infusions Europe in der jeweils gültigen
Fassung.
6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
tragen wir. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer
nicht erkennbar.
6.8 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Klausel 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.
AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE
Bei Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen.
8. SONSTIGE HAFTUNG
8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung
von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.